| Gegenstand | a) Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen über - Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und sonstige Räume - Darlehen, Termin- und Spargelder, Bausparverträge - Versicherungen - Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, ohne sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, b) Beratung und Betreuung von Unternehmen - insbesondere der genossenschaftlichen Banken und Institutionen - im Bereich der Immobilienvermittlung und der Abschluss von Kooperationsverträgen, c) der Erwerb, die Erschließung, die Bebauung sowie die Verwaltung und der Verkauf von Immobilien, einschließlich der Hausverwaltung, d) kapitalmäßige Beteiligung an anderen Unternehmen, soweit dies dem Gegenstand des Unternehmens förderlich ist, e) alle Geschäfte einschließlich der Gründung von Zweigniederlassungen, die der vorgenannten Zweckbestimmung dienen. |