| Gegenstand | Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung der christlichen Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO), des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) sowie der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO, sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen. |