| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft unterhält Einrichtungen und Gemeinschaften, in denen Süchtige arbeiten und wohnen und wo sie lernen können, ein Leben ohne Suchtmittel zu führen. Im Rahmen dieser Einrichtungen wird die Gesellschaft Zweckbetriebe (§§ 65 ff. AO) betreiben, wenn diese zur Erreichung des Gesellschaftszweckes unbedingt notwendig sind. Diese Zweckbetriebe können z. B. sein: Landwirtschaft, Gärtnerei und deren verarbeitende Bereiche und Vermarktung, Druckerei und Varlagstätigkeit, Umzüge und Transporte, Töpferei, Holzwerkstatt etc. Zweckbetrieb in diesem Sinne ist insbesondere der landwirtschaftliche Betrieb Hof Fleckenbühl, Cölbe-Schönstadt. 2. Die Gesellschaft kann hilfsbedürftige Personen unterstützen, die langjährig in Selbsthilfe-Gemeinschaften für Süchtige gelebt haben oder leben und dort mitgearbeitet haben oder mitarbeiten und deshalb auf Alters- oder Invaliditätsvorsorge oder auf beides verzichtet haben, durch regelmäßige Zuwendungen oder durch Übernahme von Beitragszahlungen für entsprechende Versicherungen oder durch beides. 3. Die Gesellschaft berät Süchtige, Suchtgefährdete und ihre Freunde und Angehörige, wenn sie es wünschen. 4. Die Gesellschaft arbeitet mit allen staatlichen und privaten Personen und Einrichtungen zusammen, die sich ernsthaft mit dem Problem Sucht befassen. 5. Die Gesellschaft kann die Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen fördern, die in Selbsthilfe-Gemeinschaften leben, oder die in Selbsthilfegemeinschaften aufgewachsen sind oder dort lange gelebt haben. 6. Die Gesellschaft kann über die Gefahren des Suchtmittelgebrauches und über suchtmittelfreies Leben informieren. 7. Selbsthilfe im Sinne dieser Satzung ist: Selbsthilfe durch Betroffene. |