Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten dürfen. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB und im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB erteilt werden.