Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB bei Rechtsgeschäften befreit, die er für die Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.
Gegenstand
Der Getränke-Vertrieb, Handel mit allen artverwandten Gegenständen und Zubehör einschließlich Vermietung von Inventargegenständen.