Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
Erwerb von Liegenschaften, Errichtung von Gebäuden, Verkauf, Vermittlung und Verwertung von Liegenschaften, das Bauträgergewerbe sowie der gewerbliche Handel mit Immobilien.