(1) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. (2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind zwei Geschäftsführer gemeinsam oder jeweils ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt. (3) Die Gesellschafter können beschließen, dass auch bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer einzelne Geschäftsführer allein berechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten. (4) Dem oder den Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb und die Vermittlung von Energie und energieerzeugenden Anlagen, die Kapitalbeteiligung an solchen Anlagen und Unternehmen sowie die Beratung in Energieangelegenheiten aller Art. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.