| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO). (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: - Organisation und Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen mit Autoren, Filmschaffenden, bildenden Künstlern, Musikern und sonstigen Kulturschaffenden - Durchführung von Konzert- und Kulturveranstaltungen, insbesondere zur Unterstützung von weniger bekannten Künstlern, - Zusammenarbeit mit Buchhandlungen für Lesungen und öffentliche Gespräche, - Musikalische Begabtenförderung durch Bereitstellung finanzieller Mittel für Familien und Kinder, die nicht über eigene Mittel verfügen, um insbesondere Musikunterricht nehmen zu können, - Organisation und Durchführung von Kursen und Veranstaltungen zur politischen Bildung, zum Debattieren/Argumentieren, zur staatsbürgerlichen Weiterbildung, zur Stärkung von Zivilgesellschaft, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, - Organisation von Vorträgen und Diskussionen zu Politik, Soziologie, Philosophie und Geschichte, - Politische Aufklärung in Zusammenarbeit mit Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen. (4) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen. |