| Gegenstand | 1. Der Lizenzfußball und, soweit Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Deutschen Fußballliga (DFL), des Süddeutschen Fußballverbandes (SFV) sowie des Hessischen Fußballverbandes (HFV) dies zulassen, auch der in deren Spielklassen betriebene Fußballsport. 2. Soweit die sportlichen Voraussetzungen vorliegen, soll durch den Unterhalt einer eigenen 1. Mannschaft als Lizenzspielermannschaft am Lizenzspielbetrieb der Fußballbundesligen, dem Spielbetrieb der 3. Liga oder Regionalliga, an den Wettbewerben um den Liga-Pokal und den DFB-Pokal sowie mit einer zweiten Herrenmannschaft (U 23) am Spielbetrieb der Regionalliga oder 3. Liga teilgenommen werden. 3. Weiter soll als Fördereinrichtung des Juniorenfußballs ein Leistungszentrum, das den Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmer der Lizenzligen entspricht, geführt werden. Maßgeblich sind die Vorgaben des Anhangs V zur Lizenzierungsordnung (LO) des Die Liga - Fußballverband e. V. (Ligaverband). Soweit Satzung und Ordnungen des DFB, DFL des SFV sowie des HFV es zulassen, nimmt die Gesellschaft im Leistungsbereich mit der Mannschaft U19 am Spielbetrieb teil. Soweit dies nicht möglich ist, stellt die Gesellschaft dessen ungeachtet die nach Anhang V zur LO geforderten strukturellen Bedingungen bereit und vermarktet die sportlichen Aktivitäten der Mannschaft. 4. Ferner soll der Wert des Namens "FSV Frankfurt 1899" im In- und Ausland gesteigert werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. 5. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen, die nicht Lizenznehmer des Ligaverbands und/oder Inhaber einer Zulassung des DFB sind, beteiligen. 6. Die Gesellschaft erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Ligaverband. 7. Das Unternehmen unterwirft sich der Satzung, dem Statut, den Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Ligaverbandes, des DFB, der DFL, des SFV, des HFV sowie den Entscheidungen und den Beschlüssen der Organe dieser Verbände und der Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) als Beauftragter des Ligaverbandes. Das Unternehmen ist der Strafgewalt des Ligaverbandes und des DFB unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem DFB geschlossenen Grundlagenvertrags sind für die Gesellschaft ebenfalls verbindlich. |