| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-Investmentvermögen (EU-OGAW, EU-AIF), wenn sie mit den in Absatz 2 genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, b) Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß § 261 ff. KAGB und gemäß § 353 Abs. 4 KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland; bb) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen (Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB); cc) die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 bis 6 KAGB; dd) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB; ee) Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB; ff) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. c) offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände, d) allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände. e) Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) die Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB; bb) die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 KAGB. (3) Die Gesellschaft betreibt folgende Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen: a) Die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), b) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, c) den Vertrieb von Anteilen und Aktien an fremden Investmentvermögen, d) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. |