Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (010)
Gegenstand
die Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V, zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Ge-sundheitswesens, einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Die Gesellschaft kann einzelne medizinische Versorgungszentren zu örtlichen oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Gesellschafter können nur solche (natürlichen oder juristischen) Personen sein, die gemäß § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V zu dem zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren berechtigten Personenkreis gehören. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V bzw. einer entsprechenden Nachfolgeregelung.