Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main
Ausdruck
Nummer der Firma:
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HRB 124462
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
7
1
a)
VB Fassaden GmbH
b)
Frankfurt am Main
Geändert, nun:
Geschäftsanschrift:
Untermainkai 83, 60329 Frankfurt am Main
c)
Ist der Fassadenbau, der Abbruch und die
Demontage sowie Arbeiten im Trockenbau
und die Durchführung von Fliesen-, Mosaik
und Marmorarbeiten sowie alle damit im
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
25.000,00
EUR
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
b)
Geschäftsführer:
Berger, Viktor, Mutterstadt, *XX.XX.1978
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 19.07.2016 mit Änderung vom
20.04.2017.
Die Gesellschafterversammlung vom 25.03.2021 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (u. a. Sitz) und
mit ihr die Sitzverlegung von Mutterstadt (bisher Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65026) nach Frankfurt am Main
beschlossen.
a)
07.09.2021
Wittmann
b)
Fall 1
Tag der ersten
Eintragung:
24.08.2016
2
b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (810 IN
1100/23 V) vom 02.11.2023 ist über das Vermögen der
Gesellschaft die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet
und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
a)
09.11.2023
Kraus
b)
Fall 2
Abruf vom 13.03.2024