| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft ist eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne von §§ 1 Abs. 19 Nr. 22, 234, 235 Kapitalanlagegesetzbuch ("KAGB"). Die Tätigkeit der Gesellschaft ist daher auf solche Tätigkeiten beschränkt, die nach den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen der jeweils beteiligten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen und dem Investitionsschwerpunkt Immobilien ("Spezial- Sondervermögen") sowie denjenigen Vorgaben, Bestimmungen und Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgt, die mittelbar oder unmittelbar auf offene Spezial-AIF im Sinne des KAGB und deren Vermögensgegenstände Anwendung finden, auch unmittelbar für Rechnung der Spezial-Sondervermögen vorgenommen werden dürfen. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Immobilien und von zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenständen in der Bundesrepublik Deutschland (und das Unternehmen aller damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten), sowie von Beteiligungen an solchen Gesellschaften im In- und Ausland, deren Gesellschaftszweck ebenso wie vorstehend beschränkt ist (Immobiliengesellschaften). Dies umfasst insbesondere auch den Abschluss von Verträgen und Rechtsgeschäften, die für eine etwaige Bebauung und Entwicklung etc. (bzw. deren Durchführung) von Immobilien notwendig und/oder dienlich sind. Die Gesellschaft darf Geschäfte nur betreiben und Handlungen nur vornehmen, wenn dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des KAGB, den Anlagebedingungen der beteiligten Spezial-Sondervermögen sowie denjenigen Vorgaben, Bestimmungen und Richtlinien der BaFin erfolgt, die mittelbar oder unmittelbar auf offene Spezial-AIF im Sinne des § 284 KAGB und dessen Vermögensgegenstände Anwendung finden. In diesem Rahmen darf sie insbesondere auch Kredite aufnehmen, eigene Immobilien belasten, eigenen Immobiliengesellschaften Darlehen gewähren und die zur Bewirtschaftung der eigenen Vermögensgegenstände erforderlichen Gegenstände erwerben. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, solche Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34 c und/oder § 34 f Gewerbeordnung oder nach §§ 1, 32 des Gesetzes über das Kreditwesen bedürfen. |