| Gegenstand | der Erwerb, die Verwaltung, die Errichtung bzw. der Umbau, die Vermietung und die Veräußerung von folgenden Vermögensgegenständen im Sinne von § 231 Abs. 1 KAGB: 2.1.1 Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; 2.1.2 Grundstücke im Zustand der Bebauung bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens HanseMerkur Grundwerte Deutschland ("Fonds"); 2.1.3 unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe der Ziffer 2.1.1 bestimmt und geeignet sind, bis zu 20% des Wertes des Fonds; 2.1.4 Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3; 2.1.5 andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungs-eigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts bis 15% des Wertes des Fonds; 2.1.6 Nießbrauchrechte an Grundstücken nach Maßgabe der Ziffer 2.1.1, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, bis zu 10% des Wertes des Fonds. 2.2 Die Gesellschaft darf auch Gegenstände erwerben, die zur Bewirtschaftung der in Übereinstimmung mit Ziffer 2.1 erworbenen Vermögensgegenstände erforderlich sind. 2.3 Die Gesellschaft darf lediglich Vermögensgegenstände gemäß Ziffer 2.1 erwerben, die in Deutschland belegen sind. 2.4 Die Gesellschaft darf zudem Vermögensgegenstände erwerben, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände gemäß Ziffer 2.1 erforderlich sind (vgl. § 231 Abs. 3 KAGB). 2.5 Der Gesellschaft ist jede gewerbliche Tätigkeit untersagt. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeiten aus, die einer Genehmigung nach § 34c GewO bedürfen. 2.6 Die Gesellschaft darf als Immobilien-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB Geschäfte nur betreiben und Handlungen nur vornehmen, wenn dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs ("KAGB"), den Anlagebedingungen sowie denjenigen Vorgaben, Bestimmungen und Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") erfolgt, die mittelbar oder unmittelbar auf offene Spezial-AIF im Sinne des KAGB und dessen Vermögensgegenstände Anwendung finden. 2.7 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen und alle geschäftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder nütz-lich erscheinen. |