Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann andere Vertretungsbefugnisse bestimmen, insbesondere einzelnen oder mehreren Geschäftsführern und Prokuristen Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.