| Gegenstand | Die Vermittlung von Versicherungen. Die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über -Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, -Wohnräume, gewerbliche Räume. Die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von 1. Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, also der Erlaubnisinhaber -derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG -Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute-, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist, -keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG erbringt und -nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweisfähigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; 2. sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile); 3. öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (beispielsweise bei geschlossenen Immobilienfonds). |