Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder duch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, wobei Geschäftsführerer und Prokuristen, die nicht Rechtsanwälte sind, die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem Geschäftsführer, der Rechtsanwalt ist, vertreten. Sind zwei Geschäftsführer vorhanden, von denen nur einer Rechtsanwalt ist, so vertritt der Rechtsanwalt die Gesellschaft einzeln, während der andere Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinschaftlich mit dem Rechtsanwalt vertritt. Rechtsanwälten kann Einzelvertretungsbefugnis, Geschäftsführern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sowie alle sonstigen für Rechtsanwaltsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten.