| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und der Volks- und Berufsbildung sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens unter Berücksichtigung des Zwecks der Gesellschaft dienen. 3. Die Gesellschaft verwirklicht die in Ziffer 1 genannten Zwecke im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit den zum Unternehmensverbund ANSGAR Gruppe gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften und dem Wilhelmsburger Krankenhaus Groß-Sand (steuerbegünstigter Betrieb gewerblicher Art der Kirchengemeinde St. Maximilian Kolbe, Hamburg) durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch Lieferungen. Zu den erbrachten Leistungen gehören insbesondere Cateringleistungen einschließlich Hol- und Bringedienst, Leistungen im Rahmen des Patientenservices, das Bedienen der Zentralspüle, Organisation und Durchführung von Wäschedienstleistungen, Verwaltungsleistungen (insbesondere Telefon- und Schreibdienste), Reinigungsleistungen, Beschaffung von Arbeitskleidung sowie Personaldienstleistungen. Zu den in Anspruch genommenen Leistungen gehören insbesondere Vermietungsleistungen, Verwaltungsleistungen, Servicedienstleistungen, IT-Dienstleistungen, Beschaffung von sonstigem Material. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Gesellschafter, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |