| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist - die Förderung der Jugendhilfe, - die Förderung von Menschen mit Behinderung, - die Förderung von Wissenschaft und Forschung, - die Förderung der Bildung, - die Förderung mildtätiger Zwecke. (2) Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Kaufen und Halten von Beteilungen an steuerbegünstigten Körperschaften. - Unterstützungsleistung im Bereich Verwaltung und Organisation für steuerbegünstigte Körperschaften, wie beispielsweise - Personalplanung, - Personalverwaltung, - Interimsmanagement und Unterstützung der Leitungskräfte, - Psychoiogische und therapeutische Dienstleistungen für Träger, - Konzeptionelle Beratung für Träger, - Unterstützung und Beratung bei Verhandlung von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen mit Institutionen und Behörden. (3) Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des obigen Absatzes (2) müssen folgende Voraussetzungen in den Zwecken ihrer Satzung umsetzen: - mindestens einer der oben im Absatz (1) aufgeführten Zwecke muss erfüllt sein, - die steuerbegünstigten Körperschaften setzen ihre Zwecke mindestens durch eine der folgenden Maßnahmen um: (a) die Einrichtung und Unterhaltung von Einrichtungen im Rahmen von SGB VIII, (b) die Einrichtung und Unterhaltung von Einrichtungen im Rahmen von SGB XII und SGB IX, (c) die ambulante Betreuung von Kindern, Jugendlichen, Familien und Erwachsenen, (d) Aus-, Fort- und Weiterbildung durch Tagungen und Veranstaltungen, durch Bildungsreisen und durch Beratung, (e) Einrichtungen von Beratungsstellen und Elternschulen, (f) die Organisation und Veranstaltung von gemeinsamen Aktivitäten (z.B. Sportaktivitäten, Veranstaltungen in der Natur, Kulturprojekte). |