| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung - von Wissenschaft und Forschung; - von Kunst und Kultur; - des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der - Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes; - der Volks- und Berufsbildung; - der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. (2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Durchführung von Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen zur Förderung von Kunst und Kultur, b) die Durchführung eigener wissenschaftlicher Projekte in Form von Recherchen zu unterschiedlichen Themen wie Erhaltung von Artenvielfalt, Biodiversität, Frauen in Afrika, Erstellung von Dokumentarfilmen, Publikationen, Ausstellungen und Veranstaltungen zur Förderung der Forschung und des Wissenstransfers, finanzielle Förderung von Forschungsprojekten, die Ergebnisse werden veröffentlicht, c) die Durchführung von Klima- und Naturschutzprojekten und Umweltbildungsmaßnahmen zur Sensibilisierung für ökologische Zusammenhänge, d) die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im schulischen Bereich, Workshops und Seminaren zur Förderung der Aus- und Weiterbildung, vor allem durch Empowerment Projekte für Frauen, Aufklärung für Männer und Frauen, Projekte zur Selbsthilfe sowie Schaffung von Orten zum entsprechenden Austausch, e) die Produktion und Verbreitung von Dokumentarfilmen, um gesellschaftlich relevante Themen aufzuzeigen, Informationen zu vermitteln und Diskussionen anzuregen, f) die Durchführung eines internationalen Plakatwettbewerbs. (3) Die Zweckverwirklichung kann in Deutschland sowie weltweit, insbesondere auch in Afrika, erfolgen. |