| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens ist: 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 2. Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, b) der Jugend- und Altenhilfe, c) der Wissenschaft und Forschung, d) der Kunst und Kultur, e) des Sports (Schach gilt als Sport), f) des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, g) des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, h) des Wohlfahrtswesens, i) der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, j) des Tierschutzes, k) der Entwicklungszusammenarbeit, l) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, m) der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, n) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, sowie o) der selbstlosen Unterstützung von Personen, i. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder ii. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB Xll. 3. Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von einer nach den jeweils geltenden glücksspielrechtlichen Vorgaben der §§ 12 ff. Glücksspielstaatsvertrag 2021 genehmigten Ausspielung mit geringerem Gefährdungspotential (sog. Soziallotterie) sowie das Verwalten von Umsätzen, die nach den maßgeblichen glücksspiel- und abgabenrechtlichen Vorschriften gemeinnützigen Zwecken zuzuführen sind. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Reinertrag der erlaubten Ausspielung nach den hierfür maßgeblichen glücksspielrechtlichen, gesetzlichen und behördlichen Vorgaben nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden wird. Konkret wird der Reinertrag der erlaubten Ausspielung durch Mittelweitergabe an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere Körperschaften verwendet, wobei unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Empfängerkörperschaften des privaten Rechts selbst steuerbegünstigt sein müssen. |