| Gegenstand | 1. Gegenstand des Unternehmens sind die Forschung und Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Service von industriellen Erzeugnissen aller Art, insbesondere des Maschinenbaus, der Verarbeitung von Metall und anderen Werkstoffen, der Industrieelektronik, Informationstechnik und verwandter Industrien, sowie die Entwicklung, die Planung, der Bau und Betrieb industrieller Anlagen aller Art. Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Vertrieb insbesondere solcher Produkte, die von den in Satz 1 genannten Geschäftszweigen hergestellt oder benötigt werden, der Handel insbesondere mit solchen Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen, auch Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den genannten Geschäftszweigen. Schließlich umfasst der Gegenstand des Unternehmens den Erwerb, die Veräußerung, Erschließung, Nutzung und Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden, auch wenn dies nicht mit den vorgenannten Geschäftszweigen im Zusammenhang steht und soweit die in diesem Satz 3 genannten Tätigkeiten nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, welche mit den vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängen oder ihnen unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie ist berechtigt, ihren Unternehmensgegenstand unmittelbar oder durch Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen) zu verwirklichen. Sie kann auf den in Ziffer 1. bezeichneten Geschäftszweigen auch selbst tätig werden. Sie kann sich auf einen Teil der in Ziffer 1. genannten Tätigkeiten beschränken. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, Beteiligungsgesellschaften gründen, Beteiligungen erwerben, strukturell verändern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken, Beteiligungen veräußern und ferner Unternehmens sowie Kooperationsverträge jeder Art abschließen. |