| Gegenstand | Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und miidtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung der Mildtätigkeit, die Förderung der Ortsverschönerung, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch -Die Ausrichtung und Förderung von Aktivitäten, die sich an alleinstehende, alleinerziehende, ältere, hilfebedürftige, notleidende oder gefährdete Menschen richten und geeignet sind, zur Stärkung und Förderung der örtlichen Gemeinschaft beizutragen und der Vereinsamung älterer, hilfebedürftiger, notleidender oder gefährdeter Menschen entgegenzuwirken. Dies wird z.B. durch die Ausrichtung von Festen an Feiertagen, das Angebot von Freizeitaktivitäten oder gemeinsame Ausflüge erfüllt. - Die Gewährung von finanzieller Unterstützung sowie Sachmitteln an hilfebedürftige, notleidende oder gefährdete Menschen. - Die Organisation und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Workshops und Seminaren. - Die Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen, wie Konzerte und Lesungen. - Die Organisation und Durchführung von (Informations-)Veranstaltungen zum Gedankenaustausch und zur Vorstellung von Projekten und Handlungsmöglichkeiten für Menschen, die sich für gemeinnützige Zwecke engagieren oder ihr bürgerschaftliches Engagement erweitern möchten. - Angebote zur Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche - Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Stadtteil, wie z.B. die Gestaltung des nachbarschaftlichen Miteinanders durch Initiativen zur Belebung der Nachbarschaften, z.B. durch Schaffung von Gemeinschaftsgärten und Begegnungsstätten. - Das Weiterleiten von Mitteln für die Verwirklichung der in § 2 Abs. 2 aufgeführten steuerbegünstigten Satzungszwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. |