| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die - Förderung von Kunst und Kultur sowie die - Förderung der Bildung. Die Zwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht alle in gleichem Maße verfolgt werden. 2. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Zur Förderung von Kunst und Kultur durch - Veranstaltungen zur Vermittlung von Fotografie und Bewegtbild als Kulturtechnik des 21. Jahrhunderts - beispielsweise durch Ausstellungen, Fotowettbewerbe und ungewöhnliche Präsentationen von Fotografie und Bewegtbild im öffentlichen Raum, - Innovative fotografisch-publizistische Angebote zur Förderung einer lebendigen und vielfältigen Medienkultur durch die Entwicklung einer eigenen kostenfreien Online-Publikationsplattform, - die Überlassung geeigneter Räumlichkeiten, z.B. Atelier-, Übungs-, Auftritts-, Veranstaltungs- und Ausstellungsräume, an Künstler:innen sowie - die aktive Vernetzung von Kunst- und Medienschaffenden; Zur Förderung der Bildung durch - eigene Bildungsprogramme und -veranstaltungen in den Bereichen visuelle Medien, Informationsbeschaffung, Wissensvermittlung und Medienkompetenz für Jugendliche und Erwachsene. 3. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. |