| Gegenstand | 2.1 Zweck der Gesellschaft ist (a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung; (b) die Förderung der Volks- und Berufsbildung; und (c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke. 2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (a) die Organisation und Durchführung von physischen und Online-Konferenzen, Veranstaltungen, Treffen und Programmen (im Folgenden "Kollektivs") zur aktiven Unterstützung von Einzelpersonen, Gemeinschaften und Organisationen bei der Gestaltung innovativer Lösungen für eine selbstbestimmte Teilhabe, den sozialen Dialog und die Stärkung der Verbindungen zwischen Menschen und den Gemeinschaften, in denen sie leben; diese werden entweder themenübergreifend darauf ausgerichtet sein, Wissen über wirksame Engagement- und Kommunikationsmethoden zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und des Engagements in der Gemeinschaft zu vermitteln, oder zielen darauf ab, Menschen, die aufgrund bestimmter Merkmale (Geschlecht, Herkunft, Behinderung usw.) benachteiligt sind, in die Lage zu versetzen und zu bestärken, sich trotz dieser Benachteiligungen aktiv an der Bewältigung gesellschaftlicher und sozialer Angelegenheiten zu beteiligen; (b) den Aufbau und Betrieb eines Lernumfelds aus Kommunikationsnetzwerken und digitalen Tools für benachteiligte Menschen sowie externe Projektinitiatoren, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, zum Austausch von Wissen, Erfahrungen und Ressourcen sowie zur Bereitstellung von Informationsmöglichkeiten, Unterstützungsangeboten und Kontakten zu Multiplikatoren, Mentoren und Experten, damit sich die Teilnehmer noch effektiver für gesellschaftliche, soziale und gemeinnützige Zwecke engagieren können und dazu befähigt werden, sich selber als Multiplikatoren für die genannten Belange einzusetzen; (c) die Schaffung von Werkzeugen, Wissen und Materialien (physisch und digital), um Einzelpersonen, Gemeinschaften und Organisationen bei der Einrichtung von Orten, Plätzen und Treffen (im Folgenden "Räume") zu unterstützen, an denen benachteiligte Menschen sowie externe Projektinitiatoren, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, ohne Verurteilung und Verfolgung zusammenkommen und sich mit Menschen in ähnlichen Situationen austauschen können; (d) die Erbringung von Dienstleistungen wie Coaching, Mentoring, Beratung und Training für Einzelpersonen, Teams und Organisationen, die sich für die Schaffung engagierter Gemeinschaften, Organisationen und Gesellschaften einsetzen, die das allgemeine Wohlbefinden, die Toleranz und die Internationalität durch Kunst und Kultur, Stadtplanung und Innenarchitektur, Naturschutz, menschenzentrierte Arbeitsplatzgestaltung, Veranstaltungen und Gemeinschaftsinitiativen steigern; (e) Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Veröffentlichung und Verbreitung von Print- und Online-Publikationen, Seminaren, Konferenzen, Wettbewerben und Informationsveranstaltungen im Zusammenhang mit den Programmen der Gesellschaft und dem Engagement ihrer Unterstützungsempfänger sowie mit Strategien zur Lösung gesellschaftlicher, sozialer und städtischer Herausforderungen; und (f) die Konzeption und Durchführung von Forschungsprojekten in den Bereichen psychische Gesundheit und Wohlbefinden, Vernetzung, bürgerschaftliches Engagement und soziale Ungleichheiten, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden. 2.3 Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben, die ihr notwendig oder sinnvoll erscheinen, um den Unternehmensgegenstand zu fördern. 2.4 Durch Leistungen der Gesellschaft sollen Ansprüche des Empfängers auf staatliche Beihilfen, Zuschüsse oder Fördermittel nicht eingeschränkt werden. 2.5 Die Gesellschaft fördert unabhängig von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Hautfarbe, sexueller Orientierung, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt noch sonstiger Status, Religion, Sprache und politischer oder sonstiger Einstellung und Anschauung. Sie ist politisch neutral und verfolgt keine parteipolitischen Zwecke. 2.6 Die Gesellschaft kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen. 2.7 Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. 2.8 Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft (Ziffer 2.1) verfolgt werden oder kommt der Mittelempfänger der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Mittel unverzüglich eingestellt. 2.9 Die Gesellschaft darf unter Beachtung der Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Zwecks der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Sie kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. 2.10 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.11 Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in diesem Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 2.12 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.13 Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes dürfen nur dann erfolgen, wenn die Änderungen die Steuerbegünstigung nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde nicht berühren. |