| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Kunst und Kultur. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) die Produktion, Publikation, Präsentation und Vermittlung aller Gattungen der bildenden, performativen und gestaltenden Künste und transmedialer Aktivitäten, wie z.B. Architektur, Film, Literatur, Bildende Kunst, Tanz, Theater, digitale Künste, Sound, und Performance sowie urbane Praktiken; b) die Organisation und Durchführung von künstlerischen Praxisprojekten und Produktionen, Workshops, Tagungen, Seminaren, Symposien und Weiterbildungen, insbesondere auch auf dem Gebiet der politischen Bildung; c) die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Lesungen, Festivals; d) die ideelle und finanzielle Förderung, Unterstützung und Realisierung von künstlerischen, wissenschaftlichen und aktivistischen Publikationsvorhaben in analoger und digitaler Form; e) die Gewährung von Auslands- und Forschungsstipendien. Die Stipendienvergaberichtlinie sowie deren Änderungen werden schriftlich festgehalten und bedürfen vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamts. Das konkrete Ziel besteht darin, kulturwissenschaftliche Themen auf kreative Weise einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. 5. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 6. Bei Bedarf können grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeiten für die Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft im Rahmen der steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26 a EStG in angemessener Höhe abgegolten werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Geschäftsführung, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen. Die Geschäftsführung kann im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt werden, soweit deren Bezahlung angemessen ist. |