| Gegenstand | (1) Der Gesellschaft (Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft (Körperschaft) ist die Förderung der Religion, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Pilgerreisen in der Tradition der tibetisch-buddhistischen Karma-Kagyü-Linie. Die Pilgerreisen werden als Studienreisen mit festem Lehr- und Reiseplan ausgestaltet. Es besuchen Gruppen von Angehörigen der buddhistischen Religion verschiedene, klassische buddhistische Pilgerstätten insbesondere in Asien (z.B. Lumbini, Geburtsort des Buddha, Sarnath, Ort der ersten Lehrrede, Bodhgaya, Ort seiner Erleuchtung). Die Teilnehmer erhalten von im Buddhismus ausgebildeten Reiseleitern und lokalen buddhistischen Würdenträgern historische und religiöse Erklärungen, traditionelle buddhistische Belehrungen, Übertragungen und Ermächtigungen. An den buddhistischen Pilgerorten besteht Gelegenheit zur religiösen Praxis. Die Pilgerreisen dienen nicht der Freizeitgestaltung. (2) Die Gesellschaft (Körperschaft) ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. (3) Mittel der Gesellschaft (Körperschaft) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück, soweit in dieser Satzung nicht ohnehin vollständig ausgeschlossen (insbesondere gemäß nachfolgend §8.). (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft (Körperschaft) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die International Diamond Way Buddhism Foundation of Karma Kagyü Lineage mit dem Sitz in Darmstadt, Wissenschaftsstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (6) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, entsprechende Beteiligungen zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie alle Maßnahmen zu veranlassen, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, den angegebenen gemeinnützigen Zweck der Gesellschaft zu fördern. (7) Die Gesellschaft kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Maßgabe der Zwecke dieser Gesellschaft fördern. (8) Vermögensumschichtungen sind zulässig, auch hinsichtlich Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen. (9) Rücklagen dürfen nur in den Grenzen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen gebildet werden. (10) Die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder der Geschäftsführung können diese auf Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung eine angemessene Pauschale erhalten, die das gemeinnützigkeitsrechtlich Angemessene nicht überschreiten darf. |