Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Vorstandsmitglieder können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Eintragungstext
Spalte
6
Position
1
Laufende Nummer
2
Eintragungsart
Code: Satzung (009)
Text
Satzung vom 20.09.2021
Eintragungstext
Spalte
6
Position
2
Laufende Nummer
3
Eintragungsart
Code: Formwechsel (019)
Text
Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Deutsche Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH , Hamburg (AG Hamburg HRB 114296) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.09.2021.
Eintragungstext
Spalte
7
Position
2
Laufende Nummer
2
Eintragungsart
Code: Freitext (004)
Text
Fall 1
Eintragungstext
Spalte
7
Position
2
Laufende Nummer
2
Eintragungsart
Code: Freitext (004)
Text
Eintragung Nr. 1 Spalte 5 vom 08.10.2021 auf Antrag berichtigt.
Eintragungstext
Spalte
7
Position
2
Laufende Nummer
3
Eintragungsart
Code: Freitext (004)
Text
Fall 2
Eintragungstext
Spalte
6
Position
1
Laufende Nummer
1
Eintragungsart
Code: Satzung (009)
Text
Die Hauptversammlung vom 16.07.2024 hat die Änderung der Satzung in den §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens), 5 (Aufsichtsrat) und 6 beschlossen.
Eintragungstext
Spalte
7
Position
2
Laufende Nummer
2
Eintragungsart
Code: Freitext (004)
Text
Fall 10
Eintragungstext
Spalte
6
Position
1
Laufende Nummer
1
Eintragungsart
Code: Satzung (009)
Text
Die Hauptversammlung vom 03.11.2025 und vom 03.12.2025 hat die Neufassung der Satzung beschlossen, insbesondere in dem § 5 (Vertretung).
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen. 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB; b) geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche ausschließlich in die nachfolgenden Vermögensgegenstände investieren: - Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland gern. § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB, - Anteile oder Aktien an Gesellschaften gern. § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, soweit diese nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, - Anteile oder Aktien an geschlossenen Publikums-AlF gern. § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, soweit diese unmittelbar und mittelbar nur in die in diesem Absatz genannten Vermögensgegenstände investieren dürfen, - Anteile oder Aktien an geschlossenen Spezial-AlF gern. § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, soweit diese unmittelbar und mittelbar nur in die in diesem Absatz genannten Vermögensgegenstände investieren dürfen, - Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben gern. § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB, jedoch Wertpapiere lediglich in den in § 253 Abs. 1 Nr. 4 KAGB genannten Grenzen, - Derivate gern. § 261 Abs. 3 KAGB. Für geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB darf die Gesellschaft zusätzlich Gesellschafterdarlehen nach § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB gewähren. Für geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die Gesellschaft zusätzlich Darlehen nach § 285 Abs. 3 KAGB gewähren c) Offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) und Buchstabe j) KAGB genannten Vermögensgegenstände. d) Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB, unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB - welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) und Buchstabe j) KAGB genannten Vermögensgegenstände. 3. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AlF, die mit den oben unter Absatz 2 genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. 4. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum; b) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzmarktinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind; c) den Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen; d) sonstige Tätigkeiten, die mit den vorstehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. 5. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 6. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. 7. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten. 8. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.