| Gegenstand | 1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 2) Zweck der Gesellschaft ist - die Förderung der Jugendhilfe, - die Förderung der Bildung und Erziehung und - die Förderung mildtätiger Zwecke. 3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) Bildung im Sinne von Aufklärung der deutschen Öffentlichkeit über die Lage von Kindern in Regionen der Welt, in denen Kinderarbeit üblich ist und Kinderskaverei praktiziert wird. Diese kann erfolgen durch die Organisation, Durchführung und Unterstützung von Konferenzen, Ausstellungen, Vorträgen und anderen Aktivitäten, die Veröffentlichung von Büchern, Broschüren, Berichten und Lehrmaterial zur Information über die Lage von Kindern in betroffenen Ländern und die vorhandenen Hilfsmöglichkeiten für Menschen in Deutschland, sowie durch die Förderung von Bildung vor Ort für die betroffenen Kinder zur Schaffung von Zukunftsperspektiven und die sachliche, organisatorische und finanzielle Unterstützung von Schulen in betroffenen Ländern, insbesondere die Förderung des Schulzugangs durch Finanzierung von Räumlichkeiten zum Schulbetrieb und zur Übernachtung von Schulkindern und durch Finanzierung von Lehrmitteln für Schulen. b) die Beschaffung von Mitteln (Geldmitteln, Sach- und Hilfsmitteln) zur Förderung der unter Ziffer 2. genannten Zwecke und die Weiterleitung der Mittel an ausländische Körperschaften für die vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss einen jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Mittel unverzüglich eingestellt. c) die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die ganz oder teilweise ähnliche gemeinnützige Zwecke haben. |