Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Die Gesellschaftsversammlung kann bestimmen, dass einzelne Geschäftsführer nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäfsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt sind. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Dies kann durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben werden.