Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. (064)
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung und Studentenhilfe, insbesondere die Förderung von Studierenden und Absolventen der Kunsthochschulen oder anderer Bildungseinrichtungen. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung einer Onlineplattform zur Präsentation von Kunstwerken sowie durch die Durchführung von Kunstausstellungen. Künstler werden individuell beraten und z.B. auch durch Bildungsstipendien gefördert. Die Gesellschaft kann Preise und Stipendien vergeben, sie kann eine Akademie einrichten und Kurse durchführen. Die Gesellschaft kann Privatpersonen, Organisationen und Unternehmen bei dem Aufbau von Kunstsammlungen beraten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Die Gesellschaft kann im gesetzlich zulässigen Umfang steuerlich unschädliche Betätigungen vornehmen, insbesondere Mittel einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können oder ihre Leistungskraft zu erhalten.