| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Flüchtlingshilfe, der Volks- und Berufsbildung sowie des Völkerverständigungsgedankens. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklichst durch Bildungs- und Fortbildungsangebote in Form von Sprach- und Integrationskursen für die dauerhaft hier lebenden Zuwanderer, welche in Zusammenarbeit mit Bund oder der Freien und Hansestadt Hamburg organisiert und aus öffentlichen Mitteln oder durch private Spenden gefördert werden. Der Satzungszweck wird insbesondere weiter verwirklicht durch die Unterstützung der Bemühungen des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg für eine bessere Integration von Zuwanderern und Flüchtlingen mit Bleiberecht in die deutsche Gesellschaft, indem die Gesellschaft Bildungs- und Beratungsstellen errichtet und betreibt und dort gezielte Orientierungs- und Integrationskurse sowie Beratung, wie sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erwartet und gefördert wird, anbietet. Der Satzungszweck wird insbesondere weiter verwirklicht durch die Förderung der Völkerverständigung zwischen unterschiedlichen Menschengruppen, die in Hamburg leben und aus unterschiedlichen Kulturkreisen stammen und der hiesigen Gesellschaft, in der sie dauerhaft leben, indem gemeinsame kulturelle Aktivitäten, wie Theatergruppen, Kunstmalerei, Kochkurse, Musik- und Gesangsabende und sportliche Veranstaltungen organisiert und angeboten werden. 4. Die Gesellschaft ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgabe, die im Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. |