| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung, die Förderung des Sports und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, (a) soziale Sportprojekte durch Wissenstransfer, Qualifizierung und Vernetzung zu stärken, (b) allen, die sich sozial und gesellschaftlich über den Sport engagieren wollen, eine offene und unabhängige Plattform zu bieten, (c) die Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit von sozialen Sportprojekten zu verbessern, (d) Zusammenarbeit und Austausch zwischen den sozialen Sportprojekten zu fördern. 3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch (a) Qualifizierung der Teilnehmer für einen nachhaltigen Erfolg ihrer Projekte. Die Qualifizierung soll durch für jeden nutzbare und kostenlose Webinare und darüber hinaus durch von SUPR SPORTS organisierte Seminare und Workshops an wechselnden Standorten erfolgen. (b) die Kommunikation, das Management sowie die Vernetzung von Wissen. Dies soll durch den Aufbau von Wissensbereichen "Planung, Finanzierung, Kommunikation und Wirkung", die nach dem "Open Source"-Gedanken allen Teilnehmern kostenlos zur Verfügung stehen, erfolgen. (c) die Vernetzung zur Förderung des Austausches mit relevanten Akteuren. Die Vernetzung soll durch die Veranstaltung regionaler Netzwerktreffen, Vorträge, Vorlesungen und Impulsvorträge sowie durch digitale Vernetzung ermöglicht werden. (d) das Vorstellen von Projekten, die inspirieren und die die Teilnehmer motivieren sollen. Es werden auf der Homepage der Gesellschaft sog. Leuchtturmprojekte sowie nationale und internationale Projekte vorgestellt. (e) die Initiative und Durchführung von sozialen und insbesondere innovativen Sportprojekten. (4) Die Gesellschaft kann Ihre Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass sie durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen der in Absatz 2 genannten Zwecke verwirklicht. |