| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens ist (a) die unabhängige Produktauswahl und neutrale Bewertung von Kapitalanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes und des KAGB sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen durch einen an objektive Kriterien orientierten transparenten Auswahlprozess sowie der Vertrieb dieser bewerteten Kapitalanlagen ausschließlich zwischen Kunden und dem in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt, sofern die entsprechende Erlaubnis nicht vorliegt, (b) die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume und von Darlehensverträgen sowie die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte und die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung ( 34c GewO), (c) die Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter ( 34d GewO), (d) die Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes zu und die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von 1. Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des lnvestmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, 2. öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, 3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes ( 34f Absatz (1) GewO), (e) Organisationsdienstleistungen für Banken. |