| Gegenstand | Die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von: - Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten, - Miet- und Pachtverträgen über Wohnräume und gewerbliche Flächen, - Darlehensverträgen, - Sach-, Kranken, Lebens- und fondsgebundene Lebensversicherungen aller Art, - Bausparverträge, - Beratung zu allen oben aufgeführten Produkten, - sowie alle nach § 34c GewO erlaubnisfreien Tätigkeiten. Tätigkeiten, die gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtig sind, sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Die Gesellschaft erbringt zudem die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, ausschließlich zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des lnvestmentgesetzes (sog."Single-Hedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. |