Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Der Betrieb von Spielhallen, Aufstellung von Geldspielgeräten, deren An- und Verkauf, Vermietung und Beteiligung an Spielbetrieben.