Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie selbstlose Unterstützung von Menschen, die bedürftig im Sinne des § 53 AO sind.