| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Bildung sowie des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, 7 und 25 AO) sowie die Beschaffung von finanziellen Mitteln und anderer Ressourcen für die Förderung dieser vorbezeichneten gemeinnützigen Zwecke.
(3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
a) Wissenschaft und Forschung, § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Durchführung wissenschaftlicher Analyse und Forschung durch methodisches Vorgehen zu sozioökonomischen Themen, insbesondere aus dem Bereich des politischen Wandels, in Kooperation mit Hochschulen, wie die Hochschule Oldenburg und die Universität Bremen sowie die Publikation dieser Ergebnisse.
b) Bildung, § 52 Abs. 2 Nr. 7 und 25 AO
- die Vermittlung von Wissen sowie die Vertiefung dieser durch Durchführung von Infoveranstaltungen, Webinaren, Podcasts, Veranstaltung von Netzwerktreffen und Kursen, insbesondere Sprachkursen im Allgemeinen sowie Fortbildungskursen für ehrenamtliche Mitarbeiter.
(4) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt,
die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen. |