| Gegenstand | (1)Beteiligungen zu gründen, zu erwerben, zu halten und zu verwalten sowie die der Gesellschaft zufließenden Finanzmittel zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen zu verwenden.
(2)Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, über ihre Funktionen als Anteilseigner hinaus, gegenüber ihren Tochtergesellschaften auch weitere, lenkende, kontrollierende, operative, dienstleistende oder sonstige Funktionen zu übernehmen. |