| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere - Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, - Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten, - Durchführung aller Tätigkeiten, welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben, - treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |