Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht erteilen, Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die Erledigung aller mit der Rechnungsstellung, dem Forderungseinzug, dem echten und unechten Factoring, der Wahreneinkaufsfinanzierung / Finetrading sowie des Betreibens von Bezahlsystemen und der Übernahme der Funktion des Zentralregulierers verbundenen Arbeiten für Personen und Institutionen aus Handel, Handwerk, Dienstleistung und den freien Berufen (Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer etc.) sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.