mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Immobilien sowie von sonstigen Vermögensanlagen mit Ausnahme von Wertpapieren anderer. Nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören Bankgeschäfte im Sinne des § 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.