Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Den Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Handel mit Weinen aller Art und allen Artikeln, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Weinen stehen, femer der Handel mit Spirituosen und Getränken aller Art. Ausgenommen sind Geschäfte, für die eine Erlaubnis nach Gaststättengesetz erforderlich ist.