Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Betrieb eines Finanzunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen. Hierzu zählen insbesondere der regresslose Erwerb, das Halten, die Verwertung und die Veräußerung von Geldforderungen im Einzelfall sowie der Erwerb, das Halten, die Verwertung und die Veräußerung von Beteiligungen und Immobilien.