| Gegenstand | Der Betrieb eines Finanzunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen. Hierzu zählen insbesondere der regresslose Erwerb, das Halten, die Verwertung und die Veräußerung von Geldforderungen im Einzelfall sowie der Erwerb, das Halten, die Verwertung und die Veräußerung von Beteiligungen und Immobilien. |