Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Die geschäftsmäßige Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen (Inkassodienstleistungen), die Geltendmachung von Forderungen im gerichtlichen Mahn-, Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren, der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung und die mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Rechtsberatung sowie die Übernahme von Treuhandgeschäften und das Debitorenmanagement.