Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer hat Einzelvertretungsbefugnis.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Gegenstand
Der Großhandel mit Obst, Gemüse und Früchten, die Sortierung, Lagerung, Kühlung und Beförderung derselben, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte.