Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer hat Einzelvertretungsbefugnis.
Vertretungsbefugnis nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer und Aufhebung der Befreiung von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen (§ 181 BGB), kann beschlossen werden.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Lieferung und Montage von grosstechnischen Anlagen für die Industrie, insbesondere
Armaturenbau, Rohrleitungsbau, Schornsteinbau sowie Bau von Abgasanlagen.