| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB). Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser von den Beschränkungen des § 181 befreit. Die Gesellschafter können die Vertretung und Geschäftsführung auch abweichend regeln. |