Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Die Gesellschafterversammlung kann auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einzelnen oder allen von ihnen Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so ist er von diesen Beschränkungen befreit.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Zweck der Gesellschaft besteht:
a) in der Platzierung von Assekuranz-Sonderrisiken,
b) in der Vermittlung von Versicherungsverträgen jeder Art,
c) in der assekuranzmäßigen und versicherungs- sowie betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen und insbesondere von Vereinen und Berufsverbänden,
sofern diese Geschäftstätigkeit frei von besonderen Erlaubnispflichten ausgeübt werden kann.