Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, vertritt er die Gesellschaft allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Zweck der Gesellschaft besteht
1) in den Plazierungen und Indeckungnahme von Assekuranz-Sonderrisiken,
2) in der Vermittlung von Versicherungsverträgen jeder Art,
3) in der assekuranzmäßigen und versicherungs- sowie betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen, sofern diese Geschäftstätigkeit frei von besonderen Erlaubnispflichten ausgeübt werden kann.